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# BGH, Beschluss vom 25.06.2013 – 5 StR 227/13

5. Strafsenat

5 StR 227/13

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 25. Juni 2013 in der Strafsache gegen

wegen versuchten Totschlags u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juni 2013 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 18. Dezember 2012 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Dass die Kammer es abgelehnt hat, die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt anzuordnen, ist wegen der fehlenden konkreten Erfolgsaussicht einer Behandlung rechtsfehlerfrei.

Basdorf Sander Dölp

König Bellay

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 25.06.2013 – 5 StR 227/13

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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