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# BGH, Beschluss vom 25.06.2013 – 5 StR 175/13

5. Strafsenat

5 StR 175/13

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 25. Juni 2013 in der Strafsache gegen

wegen Betruges

hier: Anhörungsrüge

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juni 2013 beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 30. Mai 2013 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

G r ü n d e

1 Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 29. Oktober 2012 mit Beschluss vom 30. Mai 2013 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Hiergegen hat der Verurteilte mit Schriftsatz vom 17. Juni 2013 eine Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO erhoben.

2 Die Anhörungsrüge ist unbegründet, weil eine Verletzung rechtlichen Gehörs nicht vorliegt. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen.

Basdorf Sander Dölp

König Bellay

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 25.06.2013 – 5 StR 175/13

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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