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# BGH, Beschluss vom 20.06.2013 – 5 StR 92/13

5. Strafsenat

5 StR 92/13

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 20. Juni 2013 in der Strafsache gegen

wegen Untreue u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juni 2013 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 1. Dezember 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Angesichts der dem Angeklagten bislang deutlich überobligatorisch gewährten Kompensation wegen überlanger Verfahrensdauer kommt eine weitergehende Kompensation wegen der Verfahrensverzögerung im Revisionsverfahren infolge der unvertretbar spät abgegebenen Revisionsgegenerklärung der Staatsanwaltschaft nicht in Betracht.

Mangels Abhilfeentscheidung des Landgerichts gemäß § 306 Abs. 2 StPO ist der Senat nicht zur Entscheidung über die Beschwerde des Angeklagten gegen den Bewährungsbeschluss des Landgerichts Berlin vom 1. Dezember 2011 berufen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. Juli 1987 – 2 StR 213/87, BGHSt 34, 392; vom 26. Januar 2010 – 3 StR 523/09, und vom 27. Juli 2011 – 4 StR 269/11).

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 20.06.2013 – 5 StR 92/13

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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