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# BGH, Beschluss vom 06.06.2013 – IX ZR 252/12

9. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 252/12

vom

6. Juni 2013

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer

am 6. Juni 2013 beschlossen:

Die Beschwerde gegen den die Berufung zurückweisenden Beschluss des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 28. September 2012 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auf 23.700 € festgesetzt.

## Gründe

1 Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.

2 1. Die angefochtene Entscheidung steht in Einklang mit der Senatsrechtsprechung (BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2008 - IX ZR 147/07, WM 2008, 2224 Rn. 9; Urteil vom 21. Juni 2012 - IX ZR 59/11, WM 2012, 1448 Rn. 12), derzufolge die im Rahmen einer Anweisung auf Kredit bewirkte Drittzahlung eines Gesellschafters/Geschäftsführers keine Gläubigerbenachteiligung für die insolvente Gesellschaft auslöst. Das Beschwerdevorbringen gibt keinen Anlass, von dieser rechtlichen Würdigung abzugehen.

3 2. Ein Gehörsverstoß (Art. 103 Abs. 1 GG) liegt nicht vor. Der Kläger hat nicht substantiiert dargelegt, dass zwischen der Schuldnerin und dem Gesellschafter/Geschäftsführer unter Beachtung von § 181 BGB, § 35 Abs. 3 Satz 1 GmbHG ein wirksamer Darlehensvertrag vereinbart wurde.

Kayser Gehrlein Vill

Lohmann Fischer

Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 13.03.2012 - 303 O 238/11 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 28.09.2012 - 1 U 54/12 -

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 06.06.2013 – IX ZR 252/12

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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