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# BGH, Beschluss vom 29.05.2013 – 5 StR 648/12

5. Strafsenat

5 StR 648/12

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 29. Mai 2013 in der Strafsache gegen

wegen Betruges

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Mai 2013 beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 13. Mai 2013 gegen den Senatsbeschluss vom 24. April 2013 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

G r ü n d e

1 Der Senat hat durch den beanstandeten Beschluss die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 14. Mai 2012 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Hiergegen hat der Verurteilte (mit Schreiben vom 15. und 20. Mai 2013 ergänzend begründete) „Beschwerde“ eingelegt, mit der er verlangt, den genannten Beschluss „umgehend aufzuheben“.

2 Der als Anhörungsrüge auszulegende Rechtsbehelf ist unbegründet. Denn es liegt keine Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 356a Satz 1 StPO) vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung zum Nachteil des Verurteilten weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen. Anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass dem Verurteilten die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 22. Januar 2013 erst am 28. März 2013 bekannt geworden sein soll.

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 29.05.2013 – 5 StR 648/12

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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