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# BGH, Beschluss vom 14.05.2013 – 5 StR 147/13

5. Strafsenat

5 StR 147/13

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 14. Mai 2013 in der Strafsache gegen

wegen sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Mai 2013 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 14. November 2012 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Die mit der Gesamtstrafe abgeurteilten Taten (Tatzeit ab Dezember 2007) sind nicht gesamtstraffähig mit den Strafen für vor früheren Verurteilungen vor 2005 begangene Taten, die den weiteren Senatsbeschlüssen gegen den Angeklagten nach § 349 Abs. 2 StPO vom heutigen Tage – 5 StR 148/13 – und nach § 349 Abs. 2 und 4 StPO (Aufhebung der Gesamtstrafe) vom 19. Februar 2013 – 5 StR 616/12 – zugrunde liegen.

Basdorf Sander Schneider

König Bellay

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 14.05.2013 – 5 StR 147/13

Datenquelle: Bundesgerichtshof, abgerufen 24.10.2026

Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (CE-BGH) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0).

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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