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# BGH, Beschluss vom 06.05.2013 – 2 ARs 377/12

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 377/12 2 AR 334/12 vom 6. Mai 2013 in der Justizverwaltungssache des

wegen Herausgabe des Führerscheins

Az.: 62 Js 38456/11 Staatsanwaltschaft Stuttgart Az.: 16 OWi 62 Js 38456/11 Amtsgericht Stuttgart Az.: 4b VAs 9/12 Oberlandesgericht Stuttgart

hier: Gegenvorstellung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Mai 2013 beschlossen:

Die Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Senats vom 22. Februar 2013 wird zurückgewiesen.

## Gründe

1 Die Gegenvorstellung vom 10. April 2013 gibt keinen Anlass, den Beschluss vom 22. Februar 2013 abzuändern, da sie keinen neuen Sachvortrag enthält, sondern im Wesentlichen nur früheres Vorbringen wiederholt.

2 Der Senat weist darauf hin, dass weitere Eingaben in dieser Sache ohne neuen Sachvortrag nicht mehr beantwortet werden.

Becker Eschelbach Ott

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 06.05.2013 – 2 ARs 377/12

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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