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# BGH, Beschluss vom 30.04.2013 – 3 StR 94/13

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 94/13

vom 30. April 2013 in der Strafsache gegen

wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. April 2013 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 21. Dezember 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1a StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Tolksdorf Pfister Schäfer

Mayer Gericke

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 30.04.2013 – 3 StR 94/13

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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