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# BGH, Beschluss vom 30.04.2013 – 3 StR 116/13

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 116/13

vom 30. April 2013 in der Strafsache gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. April 2013 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 7. Januar 2013 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Urteilsformel dahin ergänzt wird, dass die in Belgien erlittene Freiheitsentziehung im Maßstab 1:1 auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wird; im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Tolksdorf Pfister Mayer

Gericke Spaniol

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 30.04.2013 – 3 StR 116/13

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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