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# BGH, Beschluss vom 25.04.2013 – 5 StR 85/13

5. Strafsenat

5 StR 85/13

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 25. April 2013 in der Strafsache gegen

wegen Bedrohung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. April 2013 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 13. November 2012 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Im Rahmen der Überprüfung der Fortdauer der Unterbringung nach § 67e StGB wird das nicht übermäßig große Gewicht der Anlasstat im Blick zu behalten sein (BVerfGE 70, 297).

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 25.04.2013 – 5 StR 85/13

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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