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# BGH, Beschluss vom 24.04.2013 – 5 StR 648/12

5. Strafsenat

5 StR 648/12

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 24. April 2013 in der Strafsache gegen

1.

2.

3.

4.

5.

wegen Betruges u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. April 2013 beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 14. Mai 2012 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, hinsichtlich des Angeklagten L. mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO), dass sich die Verfallsentscheidung auf 84.376,24 € bezieht.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen, die Angeklagten R. , S. , L. und W. zudem die notwendigen Auslagen, die den Adhäsionsklägern im Revisionsverfahren entstanden sind, soweit sich deren Anträge jeweils auf die Angeklagten bezogen.

Der Senat hat die Verfallsentscheidung hinsichtlich des Angeklagten L. auf die Summe der diesem tatsächlich zugeflossenen Geldbeträge geändert (vgl. die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 22. Januar 2013 S. 20). Der nur geringfügige Revisionserfolg rechtfertigt es nicht, den Angeklagten L. teilweise von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten freizustellen.

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 24.04.2013 – 5 StR 648/12

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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