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# BGH, Beschluss vom 24.04.2013 – 2 StR 632/12

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 632/12

vom 24. April 2013 in der Strafsache gegen

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. April 2013 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 14. September 2012 wird - entsprechend der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 7. Januar 2013 - als unbegründet verworfen mit der Maßgabe, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in den Fällen II Anklagepunkte 1 und 5 der Urteilsgründe entfällt. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Becker Fischer Appl

Schmitt Krehl

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 24.04.2013 – 2 StR 632/12

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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