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# BGH, Beschluss vom 17.04.2013 – 2 ARs 96/13

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 96/13 2 AR 75/13

vom

17. April 2013

in dem Ermittlungsverfahren

gegen

1. 2. 3.

wegen Betruges

Antragsteller:

Az.: 245 Js 232365/08 Staatsanwaltschaft München I Az.: 18 Zs 131/09 Generalstaatsanwaltschaft München Az.: 2 Ws 160/13 Oberlandesgericht München

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 17. April 2013 beschlossen:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 22. Februar 2013 - Az.: 2 Ws 160/13 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil dieser Beschluss nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann (§ 304 Abs. 4 Satz 2 StPO).

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.

## Gründe

1 Nach § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 StPO ist eine Beschwerde gegen Beschlüsse und Verfügungen der Oberlandesgerichte grundsätzlich unzulässig. Eine Ausnahme lässt das Gesetz nur für bestimmte Entscheidungen der Oberlandesgerichte in Staatsschutzstrafsachen zu (§ 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 StPO). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe für einen unstatthaften Rechtsbehelf kommt nicht in Betracht.

Becker Berger Krehl

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 17.04.2013 – 2 ARs 96/13

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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