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# BGH, Beschluss vom 10.04.2013 – IX ZA 6/13

9. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 6/13

vom

10. April 2013

in dem Prozesskostenhilfeverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring

am 10. April 2013 beschlossen:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 18. März 2013 wird abgelehnt.

## Gründe

1 Die Prozesskostenhilfe ist zu versagen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO).

2 Die Eingaben des Antragstellers vom 25. März 2013 sind als Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts vom 18. März 2013 auszulegen. Mit der von dem Antragsteller beabsichtigten sofortigen Beschwerde wird nach allgemeinem Sprachgebrauch eine Überprüfung durch das im Instanzenzug übergeordnete Gericht begehrt (vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512). Die von ihm zugleich beabsichtigte Anhörungsrüge ist demgegenüber an das Gericht zu richten, welches das rechtliche Gehör verletzt haben soll (Hk-ZPO/Saenger, 6. Aufl., § 321a Rn. 8).

3 Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde ist jedoch nicht statthaft. Weder sieht das Gesetz im Prozesskostenhilfeverfahren die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde allgemein vor (§ 127 Abs. 2 Satz 1, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch wurde die Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht ausdrücklich zugelassen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO).

Kayser Raebel Pape

Grupp Möhring

Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 24.09.2012 - 4 O 11557/12 - OLG München, Entscheidung vom 18.03.2013 - 15 W 1809/12 Rae -

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 10.04.2013 – IX ZA 6/13

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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