nu:legal · recht.nulegal.eu

# BGH, Beschluss vom 10.04.2013 – 2 ARs 123/13

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 123/13 2 AR 86/13 vom 10. April 2013 in dem Ermittlungsverfahren gegen

wegen gewerbsmäßigen Bandenbetruges

Verteidiger: Rechtsanwalt

Az.: 388 Js 174264/12 Staatsanwaltschaft München I

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 10. April 2013 beschlossen:

Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß §§ 13a, 14 StPO wird zurückgewiesen.

## Gründe

1 1. Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 13a StPO war zurückzuweisen, da es im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes nicht an einem zuständigen Gericht fehlt. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt:

"Der Beschuldigte ist in vorliegender Sache am 2. August 2011 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts München vom 30. März 2011 in Brüssel festgenommen und am 13. Januar 2012 nach Deutschland ausgeliefert worden. Hierzu haben ihn Beamte der lokalen belgischen Polizei am Grenzübergang Aachen-Lichtenbusch an Beamte der Bundespolizeidirektion Sankt Augustin übergeben. Noch am selben Tag hat ihm der Ermittlungsrichter des örtlich zuständigen Amtsgerichts Aachen den Haftbefehl eröffnet.

Bei dieser Sachlage ist jedenfalls das Landgericht Aachen als für den Grenzübergang zuständiges Gericht (vgl. BGH NStZ-RR 2007, S. 114) gemäß § 9 StPO zuständig."

2 2. Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 14 StPO liegen ebenfalls nicht vor, weil es an einem Zuständigkeitsstreit zwischen mehreren Gerichten fehlt. Bislang hat sich lediglich das Landgericht München I für unzuständig erklärt.

Becker Fischer Appl

Schmitt Krehl

---

Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 10.04.2013 – 2 ARs 123/13

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

Quelle: nu:legal – recht.nulegal.eu · Aufbereitung unter CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/lizenz) · Ein Dienst der Nulegal GmbH

Crawlen und Zitieren sind ausdrücklich erlaubt. Vorbehalten ist allein die massenhafte Nutzung zu Trainingszwecken für KI-Systeme (§ 44b Abs. 3 UrhG); hierfür ist unsere Zustimmung erforderlich.

Source: nu:legal – recht.nulegal.eu · Curated layer under CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/license) · Operated by Nulegal GmbH, Potsdam.

Crawling and citation are permitted. Only bulk use for AI training is reserved (Section 44b(3) UrhG) and requires our consent.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-04-10/2-ars-123-13

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Fassung. Maßgeblich ist die Fassung des Gerichts.
