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# BGH, Beschluss vom 10.04.2013 – 1 StR 516/12

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 516/12

vom 10. April 2013 in der Strafsache gegen

wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. April 2013 beschlossen (§ 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO):

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 15. Juni 2012 wird das Verfahren im Fall III. 2. e. der Urteilsgründe vorläufig eingestellt. Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.

Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

## Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen, sexuellen Missbrauchs von Kindern in 25 Fällen und sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen in Tateinheit mit Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.

2 Der Senat hat das Verfahren hinsichtlich der Tat zu III. 2. e., welche das Landgericht als sexuellen Missbrauch von Jugendlichen in Tateinheit mit Nöti-

gung gewertet hat, auf Antrag des Generalbundesanwalts nach § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt. Nach § 182 Abs. 2 StGB aF bzw. § 182 Abs. 3 StGB macht sich nur strafbar, wer bei den sexuellen Handlungen die fehlende Fähigkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung ausnutzt. Zu diesem Tatbestandsmerkmal verhalten sich die Urteilsgründe nicht; es lässt sich auch nicht aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe entnehmen.

3 Der Senat kann angesichts der Vielzahl der ausgeurteilten Taten mit Einzelfreiheitsstrafen zwischen einem und drei Jahren ausschließen, dass sich der Wegfall der Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren für die vorläufig eingestellte Tat auf den Gesamtstrafausspruch ausgewirkt hätte.

Rothfuß Jäger Cirener

Radtke Zeng

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 10.04.2013 – 1 StR 516/12

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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