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# BGH, Beschluss vom 09.04.2013 – 2 ARs 78/13

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 78/13 2 AR 38/13 vom 9. April 2013 in der Strafsache gegen

wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte u.a.

Az.: 1 AR 64/12 Amtsgericht Haldensleben Az.: (391) 2 Ju Js 371/09 (39/12) Amtsgericht Berlin-Tiergarten - Jugendschöffengericht

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 9. April 2013 beschlossen:

Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts Berlin-Tiergarten vom 28. November 2012 wird aufgehoben.

Dieses Gericht ist weiterhin für die Untersuchung und Entscheidung in der Sache (391) 2 Ju Js 371/09 (39/12) zuständig.

## Gründe

1 Die Abgabe ist insgesamt nicht zweckmäßig. Der Angeklagte bestreitet den Tatvorwurf. Die zur Hauptverhandlung zugelassene Anklageschrift wegen elf rechtlich selbständiger Taten nennt 24 Zeugen, die alle ihren Wohnsitz oder Dienstort in Berlin haben. Die Jugendgerichtshilfe des Bezirksamts Berlin-Mitte hat einen Bericht über den Angeklagten erstellt. Das Amtsgericht Berlin-

Tiergarten ist durch eine Haftprüfung und durch die Eröffnungsentscheidung mit der Sache vertraut. Bei dieser Sachlage tritt der Gesichtspunkt der Entscheidungsnähe des für den derzeitigen Wohnsitz des Angeklagten zuständigen Gerichts zurück.

Becker Fischer Appl

Eschelbach Ott

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 09.04.2013 – 2 ARs 78/13

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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