nu:legal · recht.nulegal.eu

# BGH, Beschluss vom 02.04.2013 – IX ZB 19/13

9. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 19/13

vom

2. April 2013

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape

am 2. April 2013 beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 1. Februar 2013 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 53,30 € festgesetzt.

## Gründe

1 Der Weg der vom Rechtsbeschwerdeführer ausdrücklich erhobenen sofortigen Beschwerde ist gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte nicht eröffnet (§ 567 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerdeschrift ist daher als Rechtsbeschwerde auszulegen, weil mit ihr nach allgemeinem Sprachgebrauch eine Überprüfung durch das im Instanzenzug übergeordnete Gericht begehrt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512 f). Die Rechtsbeschwerde ist jedoch als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO durch das Beschwerdegericht zugelassen wurde und damit nicht statthaft ist. Die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde ist auch nicht ausdrücklich gesetzlich bestimmt (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Zudem

ist eine isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung unzulässig (§ 99 Abs. 1 ZPO).

Kayser Raebel Vill

Lohmann Pape

Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 15.10.2012 - 34 T 235/12 (34 T 283/12) - OLG Köln, Entscheidung vom 01.02.2013 - 17 W 11/13 -

---

Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 02.04.2013 – IX ZB 19/13

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

Quelle: nu:legal – recht.nulegal.eu · Aufbereitung unter CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/lizenz) · Ein Dienst der Nulegal GmbH

Crawlen und Zitieren sind ausdrücklich erlaubt. Vorbehalten ist allein die massenhafte Nutzung zu Trainingszwecken für KI-Systeme (§ 44b Abs. 3 UrhG); hierfür ist unsere Zustimmung erforderlich.

Source: nu:legal – recht.nulegal.eu · Curated layer under CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/license) · Operated by Nulegal GmbH, Potsdam.

Crawling and citation are permitted. Only bulk use for AI training is reserved (Section 44b(3) UrhG) and requires our consent.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-04-02/ix-zb-19-13

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Fassung. Maßgeblich ist die Fassung des Gerichts.
