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# BGH, Beschluss vom 12.03.2013 – 2 StR 76/13

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 76/13 vom 12. März 2013 in der Strafsache gegen

wegen Vergewaltigung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. März 2013 gemäß § 346 Abs. 2 StPO beschlossen:

1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Gera vom 7. November 2012 wird auf seine Kosten verworfen.

2. Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts wird als unbegründet verworfen.

## Gründe

1 1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Revisionsbegründungsfrist ist unzulässig, weil der Antrag keine Angaben über den Zeitpunkt enthält, an dem der Angeklagte Kenntnis von der Versäumung der Revisionsbegründungsfrist erlangt hat.

2 2. Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Verwerfungsbeschluss des Landgerichts Gera vom 15. Januar 2013 bleibt ohne Erfolg, weil die Revision nicht innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO begründet wurde.

Becker Fischer Appl

Berger Krehl

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 12.03.2013 – 2 StR 76/13

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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