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# BGH, Beschluss vom 26.02.2013 – 2 StR 549/12

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 549/12 vom 26. Februar 2013 in der Strafsache gegen

wegen Raubes

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Februar 2013 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten P. gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 26. Juni 2012 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

## Gründe

1 Der Beschwerdeführer hat die rechtzeitig eingelegte Revision gegen das ihm am 17. August 2012 zugestellte Urteil erst am 18. September 2012 und damit nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist des § 345 Abs. 1 StPO begründet. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht gestellt.

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 26.02.2013 – 2 StR 549/12

Datenquelle: Bundesgerichtshof, abgerufen 24.10.2026

Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (CE-BGH) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0).

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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