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# BGH, Beschluss vom 21.02.2013 – 3 StR 19/13

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 19/13

vom 21. Februar 2013 in der Strafsache gegen

wegen besonders schweren Raubes u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Februar 2013 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 406 Abs. 1 StPO einstimmig beschlossen:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 26. September 2012 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Schmerzensgeldanspruch ab dem 10. September 2012 mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen ist. Hinsichtlich des weitergehenden Zinsantrages wird von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Adhäsionsklägerin dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Tolksdorf Pfister Hubert

Mayer Spaniol

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 21.02.2013 – 3 StR 19/13

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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