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# BGH, Beschluss vom 13.02.2013 – 2 StR 566/12

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 566/12

vom 13. Februar 2013 in der Strafsache gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Februar 2013 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Limburg (Lahn) vom 9. Juli 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Eine Schuldspruchänderung kam nicht in Betracht, da das Rechtsmittel des Angeklagten auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt war (Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 318 Rn. 31).

Fischer Schmitt Berger

Krehl Eschelbach

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 13.02.2013 – 2 StR 566/12

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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