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# BGH, Beschluss vom 12.02.2013 – 5 StR 644/12

5. Strafsenat

5 StR 644/12

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 12. Februar 2013 in der Strafsache gegen

wegen besonders schwerer Vergewaltigung u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Februar 2013 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 12. September 2012 wird mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, dass die Verurteilung wegen tateinheitlich verwirklichter vorsätzlicher Körperverletzung im Fall 1 der Urteilsgründe entfällt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Entsprechend der Antragsschrift des Generalbundesanwalts musste die Verurteilung wegen vorsätzlicher Körperverletzung (§ 223 StGB) aufgrund eingetretener Verjährung entfallen, ohne dass dies Auswirkungen auf den Strafausspruch hätte.

Basdorf Sander Schneider

Dölp König

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 12.02.2013 – 5 StR 644/12

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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