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# BGH, Beschluss vom 12.02.2013 – 5 StR 11/13

5. Strafsenat

5 StR 11/13

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 12. Februar 2013 in der Strafsache gegen

wegen besonders schweren Raubes u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Februar 2013 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 28. September 2012 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Eine rechtzeitige sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung hat der Angeklagte nicht erhoben.

Basdorf Sander Schneider

Dölp König

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 12.02.2013 – 5 StR 11/13

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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