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# BGH, Beschluss vom 12.02.2013 – 2 StR 536/12

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 536/12 vom 12. Februar 2013 in der Strafsache gegen

1.

2.

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 12. Februar 2013 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 20. Juli 2012 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat zu der von dem Angeklagten E. gemäß § 338 Nr. 3 StPO erhobenen Rüge:

Die Bemerkungen der Kammer in ihrem Beschluss vom 23. April 2012 zu den Ausführungen des Verteidigers des Mitangeklagten B. , diese seinen "unverschämt", hätten "nötigenden Charakter", gingen über "zulässiges Verteidigungsverhalten hinaus" und sollten "Anlass zu einer entschuldigenden

Erklärung" geben, stellten zwar keine der Prozesssituation angemessene Reaktion dar. Sie waren aber im Ergebnis nicht geeignet, aus Sicht des Angeklagten E. die Besorgnis der Befangenheit zu begründen.

Fischer Schmitt Berger

Krehl Eschelbach

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 12.02.2013 – 2 StR 536/12

Datenquelle: Bundesgerichtshof, abgerufen 24.10.2026

Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (CE-BGH) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0).

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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