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# BGH, Beschluss vom 29.01.2013 – KVZ 52/12

Kartellsenat

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS KVZ 52/12 vom

29. Januar 2013

in dem Kartellverwaltungsverfahren

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Januar 2013 durch die Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und Prof. Dr. Meier-Beck und die Richter Dr. Raum, Dr. Strohn und Dr. Deichfuß

beschlossen:

Die Beschwerde der Betroffenen gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des 1. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12. Juli 2012 wird zurückgewiesen.

Die im Beschwerdeverfahren angefallenen Kosten und Auslagen trägt die Betroffene.

Der Gegenstandswert der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 5.000 € festgesetzt.

## Gründe

1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen, weil keiner der in § 74 Abs. 2 GWB vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Rechtsbeschwerde zulassen darf. Das Verfahren hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert es eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.

2 Die Frage nach den Kompetenzen der Kommunalaufsichtsbehörde ist nicht entscheidungserheblich, weil das hessische Ministerium für Inneres und Sport als die zu-

ständige Kommunalaufsichtsbehörde mit Schreiben vom 10./15. Mai 2012 seine Zustimmung zu dem Vorgehen der hessischen Landeskartellbehörde erklärt hat.

Bornkamm Meier-Beck Raum

Strohn Deichfuß

Vorinstanz: OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 12.07.2012 - 11 W 13/12 (Kart) -

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 29.01.2013 – KVZ 52/12

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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