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# BGH, Beschluss vom 16.01.2013 – 4 StR 542/12

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 542/12 vom 16. Januar 2013 in der Strafsache gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Januar 2013 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 19. Juni 2012 - entsprechend der Antragsschrift des Generalbundesanwalts - im Adhäsionsausspruch dahin ergänzt, dass eine Verpflichtung zum Ersatz des materiellen Schadens nur insoweit besteht, als die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Versicherer übergegangen sind; im Übrigen wird von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Er hat auch die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen und die dem Adhäsionskläger durch dieses Verfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Roggenbuck Cierniak Franke

Bender Quentin

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 16.01.2013 – 4 StR 542/12

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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