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# BGH, Beschluss vom 16.01.2013 – 2 StR 441/12

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 441/12

vom 16. Januar 2013 in der Strafsache gegen

wegen unterlassener Hilfeleistung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 16. Januar 2013 gemäß §§ 44, 46, 346 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt – Jugendkammer – vom 22. Mai 2012 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte. Damit ist der Beschluss des Landgerichts Darmstadt vom 21. September 2012, mit dem die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen worden ist, gegenstandslos.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete Urteil im Strafausspruch aufgehoben.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

## Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unterlassener Hilfeleistung zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 50 Euro verurteilt. Aus den

Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwaltes war ihm auf seinen Antrag nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

2 Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, führt zur Aufhebung des Urteils im Strafausspruch; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

3 Nach den Feststellungen des Landgerichts wurde der Angeklagte durch Urteil des Amtsgerichts Gießen vom 14. November 2011 (5709 Ds – 603 Js 31532/10) wegen Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen verurteilt. Die jetzt vom Landgericht abgeurteilte Tat beging der Angeklagte am 23. August 2011. Die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, ob die Geldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Gießen bis zum Erlass des Urteils in dieser Sache bereits vollstreckt worden ist. War dies nicht der Fall, wäre eine nachträgliche Gesamtstrafe mit der hier verhängten Geldstrafe zu bilden; sollte die Geldstrafe dagegen vollstreckt sein, müsste bei der Strafzumessung ein Härteausgleich vorgenommen werden (vgl. Fischer, StGB, 60. Aufl., § 55 Rn. 21 mN).

4 Der Aufhebung von Feststellungen bedurfte es nicht, da diese rechtsfehlerfrei getroffen wurden.

Becker Fischer Appl

Schmitt Krehl

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 16.01.2013 – 2 StR 441/12

Datenquelle: Bundesgerichtshof, abgerufen 24.10.2026

Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (CE-BGH) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0).

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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