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# BGH, Beschluss vom 15.01.2013 – 2 StR 527/12

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 527/12 vom 15. Januar 2013 in der Strafsache gegen

1.

2.

wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 15. Januar 2013 beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 20. April 2012 werden - entsprechend der Antragsschriften des Generalbundesanwalts vom 24. Oktober 2012 - als unbegründet verworfen; jedoch wird der Tenor des angefochtenen Urteils dahingehend berichtigt, dass die Angeklagten der versuchten besonders schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig sind (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die dem Neben- und Adhäsionskläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Becker Appl Berger

Eschelbach Ott

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 15.01.2013 – 2 StR 527/12

Datenquelle: Bundesgerichtshof, abgerufen 24.10.2026

Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (CE-BGH) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0).

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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