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# BGH, Beschluss vom 15.01.2013 – 2 StR 461/12

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 461/12 vom 15. Januar 2013 in der Strafsache gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

hier: Anhörungsrüge

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Januar 2013 beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Angeklagten vom 7. Dezember 2012 gegen den Beschluss des Senates vom 21. November 2012 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

## Gründe

1 Der Antrag ist unbegründet. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der Senat hat weder zum Nachteil des Angeklagten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen er nicht gehört worden wäre, noch hat er entscheidungserhebliches Vorbringen des Angeklagten übergangen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Ausführungen in dem zum Gegenstand der Gehörsrüge gemachten "Schriftsatz vom 5.10.2012".

2 Unter diesen Umständen ist auch die beantragte "Akteneinsicht durch vollständige Überlassung der Akten" zurückzuweisen.

Becker Appl Schmitt

Eschelbach Ott

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 15.01.2013 – 2 StR 461/12

Datenquelle: Bundesgerichtshof, abgerufen 24.10.2026

Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (CE-BGH) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0).

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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