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# BGH, Beschluss vom 15.01.2013 – 2 ARs 387/12

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 387/12 2 AR 324/12 vom 15. Januar 2013 in der Strafsache gegen

wegen fahrlässiger Tötung u.a.

Az.: NZS 502 Js 1245/09 Staatsanwaltschaft Verden Az.: NZS 4 BRs 34/12 Amtsgericht Nienburg/Weser Az.: 6 AR 31/12 BEW Amtsgericht Rheine

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 15. Januar 2013 beschlossen:

Zuständig für die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die Aussetzung der Strafe zur Bewährung aus dem Urteil des Amtsgerichts Nienburg/Weser vom 16. Juni 2009 beziehen, und für die Überwachung der Führungsaufsicht ist das Amtsgericht Rheine.

## Gründe

1 Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 3. Dezember 2012 ausgeführt:

"Der Bundesgerichtshof ist als gemeinsames oberes Gericht nach § 14 StPO zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreits der in verschiedenen Oberlandesgerichtsbezirken gelegenen Amtsgerichte Nienburg/Weser (OLG-Bezirk Celle) und Rheine (OLG-Bezirk Hamm) berufen.

Zuständig für die nachträglichen Entscheidungen wegen der Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Strafverfahren 4 Ls 502 Js 1245/09 (15/09) ist nach der zulässigen und bindenden Abgabe durch das Amtsgericht Nienburg/Weser durch Beschluss vom 16. April 2012 (Bl. 42 d.A.) gemäß § 462a Abs. 2 Satz 2 StPO das für den Wohnsitz der Verurteilten zuständige Amtsgericht Rheine.

Gleiches gilt, soweit das Amtsgericht Nienburg/Weser die Überwachung der Führungsaufsicht abgegeben hat. Durch die Aussetzung der Vollstreckung der Unterbringung in einer Erziehungsanstalt in dem genannten Urteil ist von Gesetzes wegen gemäß § 67b Abs. 2 StGB Führungsaufsicht eingetreten. Nach § 68a Abs. 3 StGB ist das Gericht in die Überwachung der Führungsaufsicht eingeschaltet (LK-Schneider § 68a Rn. 22); es hat eine gegenüber der Aufsichtsstelle - hier das Landgericht Münster - übergeordnete Stellung (LK-Schneider aaO). Die Zuständigkeit des Gerichts für die Überwachung der Führungsaufsicht ergibt sich aus den §§ 463 Abs. 1 und Abs. 6 i.V.m. 453, 462a StPO (vgl. LK-Schneider

aaO), somit auch aus § 462a Abs. 2 Satz 2 StPO. Die Abgabe auch der Überwachung der Führungsaufsicht durch das Amtsgericht Nienburg/Weser war danach zulässig und für das Amtsgericht Rheine bindend."

2 Dem schließt sich der Senat an.

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 15.01.2013 – 2 ARs 387/12

Datenquelle: Bundesgerichtshof, abgerufen 24.10.2026

Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (CE-BGH) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0).

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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