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# BGH, Beschluss vom 08.01.2013 – 5 StR 550/12

5. Strafsenat

5 StR 550/12

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 8. Januar 2013 in der Strafsache gegen

wegen Diebstahls

hier: Anhörungsrüge

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Januar 2013 beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 13. Dezember 2012 gegen den Senatsbeschluss vom 27. November 2012 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

G r ü n d e

1 Der Senat hat durch den beanstandeten Beschluss die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 21. Juni 2012 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Hiergegen richtet sich die Anhörungsrüge (§ 356a StPO) des Verurteilten.

2 Der zulässige Rechtsbehelf ist unbegründet; es liegt keine Verletzung rechtlichen Gehörs vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen. Der Beschluss vom 27. November 2012 beinhaltet, dass der Revision aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend dargelegten und durch die Gegenerklärung des Verurteilten nicht entkräfteten Gründen der Erfolg versagt bleibt. Dass der Verwerfungsbeschluss keine weitere Begründung enthält, liegt in der Natur des Verfahrens nach § 349 Abs. 2 StPO (vgl. etwa mwN

BGH, Beschlüsse vom 13. Februar 2009 – 2 StR 479/08, und vom 12. Januar 2011 – 1 StR 581/10). Art. 103 Abs. 1 GG zwingt die Gerichte nicht dazu, jedes Vorbringen eines Beteiligten ausdrücklich zu bescheiden.

Basdorf Schneider Dölp

König Bellay

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 08.01.2013 – 5 StR 550/12

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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