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# BGH, Beschluss vom 20.11.2012 – 2 StR 168/12

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 168/12 vom 20. November 2012 in der Strafsache gegen

wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.

hier: Anhörungsrüge

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. November 2012 beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 23. Oktober 2012 gegen den Senatsbeschluss vom 21. August 2012 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

## Gründe

1 Der Senat hat durch den beanstandeten Beschluss die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 17. November 2011 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Mit seiner dagegen gerichteten Anhörungsrüge (§ 356a StPO) macht der Verurteilte geltend, die von ihm in der Revisionsbegründung und in seiner Gegenerklärung zum Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts vorgetragenen Begründungen hätten teilweise keine Berücksichtigung gefunden.

2 Der zulässige Rechtsbehelf ist unbegründet; es liegt keine Verletzung rechtlichen Gehörs vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen. Der Beschluss des Senats vom 21. August 2012 beinhaltet, dass die Revision aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 19. April 2012 zutreffend dargelegten und durch die Gegenerklärung des Verurteilten vom 11. Mai 2012 nicht entkräfteten Gründen der Erfolg versagt bleibt.

Dass der Verwerfungsbeschluss keine weitere Begründung enthält, liegt in der Natur des Verfahrens nach § 349 Abs. 2 StPO (vgl. mwN Senat, Beschluss vom 13. Februar 2009 - 2 StR 479/08; BGH, Beschluss vom 12. Januar 2011 - 1 StR 581/10). Art. 103 Abs. 1 GG zwingt die Gerichte nicht dazu, jedes Vorbringen eines Beteiligten ausdrücklich zu bescheiden.

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 20.11.2012 – 2 StR 168/12

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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