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# BGH, Beschluss vom 20.11.2012 – 1 StR 497/12

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 497/12 vom 20. November 2012 in der Strafsache gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung

hier: Anhörungsrüge

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. November 2012 beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 31. Oktober 2012 gegen den Senatsbeschluss vom 23. Oktober 2012 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

## Gründe

1 Der Senat hat durch den beanstandeten Beschluss die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 12. Juni 2012 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

2 Der als Antrag nach § 356a StPO zu behandelnde Antrag des Verurteilten vom 31. Oktober 2012 auf "Wiederaufhebung des Beschlusses" ist jedenfalls unbegründet. Denn der Senat hat bei seiner Entscheidung vom 23. Oktober 2012 keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Antragsteller zuvor nicht gehört wurde; er hat auch kein zu beachtendes Vorbringen übergangen oder sonst den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör verletzt. Der jetzige Vortrag des Verurteilten, seine Angaben vor

dem Landgericht seien "nicht richtig" gewesen, ist für das - zudem abgeschlossene - Revisionsverfahren ebenso ohne Bedeutung wie der gesondert gestellte Antrag auf "Erteilung eines Gegengutachtens wegen Mißbrauch und Abhängigkeit von Betäubungsmittel".

Nack Wahl Jäger

Sander Radtke

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 20.11.2012 – 1 StR 497/12

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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