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# BGH, Beschluss vom 16.10.2012 – 3 StR 212/12

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 212/12 vom 16. Oktober 2012 in der Strafsache gegen

alias:

wegen Betruges

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Oktober 2012 gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 23. Januar 2012 wird

a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fällen unter B. III. 29, 32, 52 und 57 der Urteilsgründe verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last,

b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Betruges in achtundvierzig Fällen schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

## Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in zweiundfünfzig Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt.

2 Das Verfahren wird auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO hinsichtlich der Fälle B. III. 29, 32, 52 und 57 der Urteilsgründe eingestellt.

3 Hinsichtlich der Verurteilung in den übrigen Fällen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

4 Die teilweise Einstellung des Verfahrens zieht die aus der Beschlussformel ersichtliche Änderung des Schuldspruchs nach sich. Diese lässt den Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe unberührt. Der Senat kann ausschließen, dass das Landgericht, das bei der Gesamtstrafenbildung einen äußerst straffen Strafzusammenzug vorgenommen hat, im Falle einer Verurteilung nur wegen achtundvierzig Betrugstaten zu einer milderen Gesamtfreiheitsstrafe gelangt wäre.

Becker Hubert Schäfer

Gericke Spaniol

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 16.10.2012 – 3 StR 212/12

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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