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# BGH, Beschluss vom 18.09.2012 – 3 StR 356/12

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 356/12

vom 18. September 2012 in der Strafsache gegen

wegen schweren Raubes u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. September 2012 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bückeburg vom 2. Mai 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird die Urteilsformel dahin berichtigt, dass das Urteil des Amtsgerichts Bückeburg vom 26. Mai 2011 - 60 Ds 202 Js 9231/09 (106/10) - einbezogen worden ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Becker Hubert Schäfer

Mayer Spaniol

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 18.09.2012 – 3 StR 356/12

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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