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# BGH, Beschluss vom 23.08.2012 – 1 StR 311/12

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 311/12

vom 23. August 2012 in der Strafsache gegen

1.

2.

3.

4.

5.

6.

7.

wegen zu 1.: versuchten Totschlags u.a. zu 2. bis 5.: gefährlicher Körperverletzung u.a. zu 6. und 7.: unterlassener Hilfeleistung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. August 2012 beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 4. November 2011 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Ungeachtet sowohl der Zulässigkeit der vom Angeklagten M. erhobenen Rüge der fehlerhaften Behandlung von zwei Beweisanträgen als auch der Frage, ob die Ablehnung durch die Strafkammer rechtsfehlerhaft erfolgte, kann jedenfalls ein Beruhen des Urteils hierauf ausgeschlossen werden. Denn die unter Beweis gestellten Tatsachen betreffen keinen für die Würdigung der diesen Angeklagten angelasteten Tatbeiträge relevanten Umstand.

Für die vom Generalbundesanwalt beantragte Änderung des Zinsanspruchs aus der Adhäsionsentscheidung war kein Raum, da dies den Angeklagten M. , der allein das gegen ihn ergangene Urteil angefochten hat, schlechter stellen würde und zudem

dem Adhäsionskläger hierdurch unter Verstoß gegen § 308 Abs. 1 Satz 2 ZPO mehr zugesprochen würde, als er beantragt hat.

Angesichts der Fassung der Urteilsgründe ist darauf hinzuweisen, dass die Urteilsgründe nicht dazu dienen, den Gang des Ermittlungsverfahrens detailliert nachzuzeichnen. Dieser sachlich nicht gebotene Aufwand überfrachtet die Urteilsgründe und verstellt den Blick auf ihren wesentlichen Inhalt, nämlich zu belegen, warum bedeutsame tatsächliche Umstände, so wie geschehen, festgestellt worden sind.

Nack Hebenstreit Jäger Sander Cirener

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 23.08.2012 – 1 StR 311/12

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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