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# BGH, Beschluss vom 16.08.2012 – 3 StR 149/12

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 149/12 vom 16. August 2012 in der Strafsache gegen

wegen schweren Raubes u.a.

hier: Anhörungsrüge

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. August 2012 beschlossen:

Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 19. Juni 2012 wird auf Kosten des Verurteilten zurückgewiesen.

## Gründe

I. 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu der Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat der Senat durch Beschluss vom 19. Juni 2012 unter Anfügung einer ergänzenden Bemerkung gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

II.

2 Die zulässige Anhörungsrüge (§ 356a StPO) ist unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt, insbesondere weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen. Soweit der Verurteilte beanstandet, der Senat habe eine Verfahrensrüge missverstanden, liegt der Verwechslung der Namen der Angeklagten ein offensicht-

liches Schreibversehen zugrunde. Im Übrigen ergeben sich die für die Zurückweisung des Rechtsmittels maßgeblichen Gründe mit ausreichender Klarheit aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils und dem Inhalt der Antragsschrift des Generalbundesanwalts (vgl. BGH, Beschluss vom 11. August 2009 - 3 StR 131/09, wistra 2009, 483). Dies gilt hier auch für die Entscheidung des Landgerichts, dass es sich bei der Tat nicht um eine Jugendverfehlung im Sinne von § 105 Abs. 1 Nr. 2 JGG gehandelt hat.

3 Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 465 Abs. 1 StPO.

VRiBGH Becker befindet sich Pfister Hubert im Urlaub und ist deshalb gehindert, seine Unterschrift beizufügen. Pfister

Mayer Gericke

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 16.08.2012 – 3 StR 149/12

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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