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# BGH, Beschluss vom 27.07.2012 – 1 StR 210/12

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 210/12

vom 27. Juli 2012 in der Strafsache gegen

wegen banden- und gewerbsmäßigen Betruges u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juli 2012 beschlossen:

Die Beschwerde der Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 14. Juni 2012 - 1 StR 210/12 - wird kostenpflichtig verworfen.

## Gründe

1 Durch den angefochtenen Beschluss hat der Senat die Revision der Angeklagten verworfen.

2 Hiergegen ist keine Beschwerde zulässig (§ 304 Abs. 4 Satz 1 StPO). Selbst wenn man (entsprechend § 300 StPO) das Begehren als Antrag gemäß § 356a StPO werten wollte, hat dieser keinen Erfolg. Es kann hierbei dahinstehen, ob die Wochenfrist des § 356a Satz 2 StPO eingehalten wurde; denn es fehlt an der erforderlichen Begründung des Antrags.

3 Im Übrigen wurde bei der Senatsentscheidung vom 14. Juni 2012 der Anspruch der Verurteilten auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt.

4 Die Kostenentscheidung beruht auf einer analogen Anwendung von § 464 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 465 Abs. 1 StPO.

Nack Wahl Rothfuß

Graf Jäger

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 27.07.2012 – 1 StR 210/12

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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