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# BGH, Beschluss vom 17.07.2012 – 5 StR 33/12

5. Strafsenat

5 StR 33/12

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 17. Juli 2012 in der Strafsache gegen

wegen Betruges u.a.

hier: Anhörungsrüge

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juli 2012 beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 21. Juni 2012 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

G r ü n d e

1 Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 19. Mai 2011 mit Beschluss vom 21. Juni 2012 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Die hiergegen vom Verurteilten erhobene Anhörungsrüge ist unbegründet. Einer Mitteilung der Senatsbesetzung vor der Entscheidung bedurfte es zur Wahrung des rechtlichen Gehörs nicht. Die angesprochenen Revisionsbegründungsschriften des Beschwerdeführers lagen dem Senat sämtlich vor.

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 17.07.2012 – 5 StR 33/12

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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