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# BGH, Beschluss vom 12.07.2012 – V ZB 103/12

5. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 103/12

vom

12. Juli 2012

in der Abschiebungshaftsache

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juli 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland

beschlossen:

Dem Betroffenen wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Dr. Siegmann beigeordnet.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 7. Mai 2012 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 3.000 €.

## Gründe

1 Die am 30. April 2012 bei dem Amtsgericht eingegangene Beschwerde des Betroffenen war rechtzeitig. Das Beschwerdegericht hat übersehen, dass das Ende der Beschwerdefrist - hier der 29. April 2012 - auf einen Sonntag fiel

und die Frist deshalb nach § 16 Abs. 2 FamFG i.V.m. § 222 Abs. 2 ZPO erst am 30. April 2012 endete. Es wird deshalb in der Sache zu entscheiden sein.

Krüger Schmidt-Räntsch Roth

Brückner Weinland

Vorinstanzen: AG Krefeld, Entscheidung vom 29.03.2012 - 29 XIV 32/12/B - LG Krefeld, Entscheidung vom 07.05.2012 - 7 T 66/12 -

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 12.07.2012 – V ZB 103/12

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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