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# BGH, Beschluss vom 04.07.2012 – 4 StR 176/12

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 176/12

vom

4. Juli 2012

in der Strafsache

gegen

1.

2.

wegen erpresserischen Menschenraubs u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Juli 2012 einstimmig beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Landau (Pfalz) vom 9. Dezember 2011 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Der Senat schließt aus, dass die umfassende, sehr sorgfältige Beweiswürdigung zur Täterschaft der Angeklagten auf der bedenklichen Erwähnung ihrer Flucht in die Schweiz (vgl. BGH, Beschluss vom 14. November 2007 – 2 StR 308/07, NStZ 2008, 303) beruht.

Mutzbauer Roggenbuck Schmitt

Bender Quentin

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 04.07.2012 – 4 StR 176/12

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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