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# BGH, Beschluss vom 27.06.2012 – 1 StR 201/12

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 201/12

vom 27. Juni 2012 in der Strafsache gegen

wegen Körperverletzung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juni 2012 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 1. Dezember 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

1. Auch die Strafzumessung, insbesondere die Entscheidung über die Versagung einer Strafaussetzung zur Bewährung, hält rechtlicher Nachprüfung stand.

Das Landgericht hat bei der Strafzumessung alle tat- und täterbezogenen Strafzumessungsgesichtspunkte umfassend abgewogen (UA S. 35 ff.). Dass es dabei - auch angesichts der Mehrzahl ähnlicher Taten und der besonderen Stellung, die der Angeklagte innehatte - jeweils die Verhängung kurzer Freiheitsstrafen zur Einwirkung auf den Täter für unerlässlich gehalten hat (§ 47 Abs. 1 StGB), ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Dasselbe gilt für die Versagung einer Aussetzung der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten zur Bewährung (§ 56 Abs. 2 StGB). Das Landgericht hat eine rechtsfehlerfreie Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Angeklagten und der von ihm begangenen Taten vorge-

nommen. Die Entscheidung nach § 56 Abs. 2 StGB steht im pflichtgemäßen Ermessen des Tatgerichts (vgl. BGHSt 6, 298, 300; 24, 3, 5); sie darf vom Revisionsgericht nur auf Rechtsfehler überprüft werden und ist im Zweifel "bis zur Grenze des Vertretbaren zu respektieren" (st. Rspr.; vgl. die Nachweise bei Fischer, StGB, 59. Aufl., § 56 Rn. 25).

2. Das Schreiben von Rechtsanwalt D. vom 25. Juni 2012 hat vorgelegen.

Nack Rothfuß Hebenstreit

RiBGH Dr. Graf ist infolge Urlaubsabwesenheit an der Unterschrift gehindert.

Nack Jäger

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 27.06.2012 – 1 StR 201/12

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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