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# BGH, Beschluss vom 19.06.2012 – 5 StR 307/10

5. Strafsenat

5 StR 307/10 (alt: 5 StR 263/08)

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 19. Juni 2012 in der Strafsache gegen

wegen Beihilfe zur Untreue

hier: Feststellung einer Pauschgebühr

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juni 2012 beschlossen:

Dem Wahlverteidiger der Verurteilten L. steht für dessen Tätigkeit im Revisionsverfahren eine Pauschgebühr in Höhe von 2.200 € zu.

G r ü n d e

1 Der Wahlverteidiger hat die Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 23. November 2007 begründet sowie am 24. Juni und 9. Juli 2009 an der Revisionshauptverhandlung teilgenommen.

2 Gemäß § 42 Abs. 1 RVG war eine Pauschgebühr für die Tätigkeit im Revisionsverfahren festzustellen, welche aufgrund der Schwierigkeit des Verfahrens in Höhe von 2.200 € festzusetzen war.

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 19.06.2012 – 5 StR 307/10

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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