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# BGH, Beschluss vom 22.05.2012 – 1 StR 174/12

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 174/12

vom 22. Mai 2012 in der Strafsache gegen

wegen schweren Raubes u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Mai 2012 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 sowie analog § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 14. Februar 2012 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass vor der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt ein Jahr und drei Monate von der gegen den Angeklagten verhängten Freiheitsstrafe zu vollziehen sind.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

## Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit bewaffnetem Sich-Verschaffen von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Es hat seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass elf Monate Freiheitsstrafe vor der Maßregel zu vollziehen sind.

2 Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Sein Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet i.S.d. § 349 Abs. 2 StPO.

3 Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 19. April 2012 zutreffend ausgeführt hat, hätte das Landgericht bei der Berechnung der

Dauer des Vorwegvollzugs der Freiheitsstrafe deren als vollstreckt geltenden Teil nicht abziehen dürfen. Der Senat hat daher den diesbezüglichen Ausspruch gemäß den Vorgaben des § 67 Abs. 2 Sätze 2 und 3 StGB geändert (§ 349 Abs. 4 StPO, § 354 Abs. 1 StPO analog). Dies war ihm möglich, weil das Landgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat, dass die Therapie des Angeklagten zwei Jahre dauern wird (UA S. 21). Das Verschlechterungsverbot steht einer Verlängerung der Zeit des Vorwegvollzugs nicht entgegen (vgl. zuletzt Senatsbeschluss vom 6. März 2012 - 1 StR 40/12 mwN).

4 Der Anregung des Generalbundesanwalts, die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Freiheitsberaubung entfallen zu lassen, ist der Senat nicht nachgekommen. Bei dem im vorliegenden Fall gegebenen Tatbild war die Freiheitsberaubung nicht nur das tatbestandsmäßige Mittel zur Begehung des (besonders) schweren Raubes; es kommt ihr vielmehr eigener Unrechtsgehalt zu.

5 Der im Ergebnis nur geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt eine Kostenentscheidung gemäß § 473 Abs. 4 StPO nicht.

Nack Rothfuß Hebenstreit

RiBGH Prof. Dr. Sander ist infolge Krankheit an der Unterschrift gehindert.

Graf Nack

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 22.05.2012 – 1 StR 174/12

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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