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# BGH, Beschluss vom 02.05.2012 – 1 StR 359/11

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 359/11

vom 2. Mai 2012 in der Strafsache gegen

wegen fahrlässiger Tötung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Mai 2012 beschlossen:

Die Formel des Beschlusses des Senats vom 22. März 2012 wird wegen eines bei der Abfassung unterlaufenen offensichtlichen Versehens (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2004 - 2 StR 441/04; BGH, Beschluss vom 5. Januar 1999 - 1 StR 577/98 mwN) dahin berichtigt, dass sie statt "Im Umfang der Aufhebung wird die Sache … an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen", lautet: "Im Umfang der Aufhebung wird die Sache … an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen." (vgl. BGH, Beschluss vom 19. April 2011 - 4 StR 501/10).

Nack Wahl Graf

RiBGH Prof. Dr. Sander hat Sonderurlaub und ist deshalb an der Unterschrift gehindert.

Jäger Nack

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 02.05.2012 – 1 StR 359/11

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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