BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 359/11
vom 2. Mai 2012 in der Strafsache gegen
wegen fahrlässiger Tötung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Mai 2012 beschlossen:
Die Formel des Beschlusses des Senats vom 22. März 2012 wird wegen eines bei der Abfassung unterlaufenen offensichtlichen Versehens (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2004 - 2 StR 441/04; BGH, Beschluss vom 5. Januar 1999 - 1 StR 577/98 mwN) dahin berichtigt, dass sie statt "Im Umfang der Aufhebung wird die Sache … an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen", lautet: "Im Umfang der Aufhebung wird die Sache … an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen." (vgl. BGH, Beschluss vom 19. April 2011 - 4 StR 501/10).
Nack Wahl Graf
RiBGH Prof. Dr. Sander hat Sonderurlaub und ist deshalb an der Unterschrift gehindert.
Jäger Nack