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# BGH, Beschluss vom 24.04.2012 – 2 StR 25/12

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 25/12 vom 24. April 2012 in der Strafsache gegen

1.

2.

3.

wegen schweren Bandendiebstahls u.a.

hier: Ablehnungsgesuche der Angeklagten C. und M.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. April 2012 beschlossen:

Die Richterin am Bundesgerichthof Dr. Ott ist wegen Besorgnis der Befangenheit an der Mitwirkung bei der Entscheidung über die Ablehnungsgesuche gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann sowie die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer, Dr. Berger, Prof. Dr. Krehl und Dr. Eschelbach gehindert.

## Gründe

1 Die als nicht abgelehnte Richterin des 2. Strafsenats an sich zur Entscheidung über die Ablehnungsgesuche der Angeklagten gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann sowie die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer, Dr. Berger, Prof. Dr. Krehl und Dr. Eschelbach berufene Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Ott hat gemäß § 30 StPO angezeigt, dass gegen sie in einer anderen beim Senat anhängigen Sache aus den gleichen Gründen, wie sie in vorliegendem Revisionsverfahren vorgetragen worden sind, ein Ablehnungsgesuch angebracht worden ist. Unter Bedacht auf das aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG folgende Gebot, dass auch im Ablehnungsverfahren ein "Entscheiden in eigener Sache" zu vermeiden ist (vgl.

BVerfG NJW 2005, 3410), schließt es dieser Umstand aus, dass sie an der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch in vorliegender Sache mitwirkt (vgl. BGH NStZ 2012, 45).

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Franke Schmitt

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 24.04.2012 – 2 StR 25/12

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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