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# BGH, Beschluss vom 12.04.2012 – 5 StR 134/12

5. Strafsenat

5 StR 134/12

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 12. April 2012 in der Strafsache gegen

wegen versuchten Totschlags u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. April 2012 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 16. November 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Das Schreiben des Angeklagten vom 6. April 2012 hat vorgelegen, gibt jedoch keinen Anlass mit dem Revisionsverfahren innezuhalten.

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 12.04.2012 – 5 StR 134/12

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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