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# BGH, Beschluss vom 04.04.2012 – 2 StR 570/11

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 570/11 vom 4. April 2012 in der Strafsache gegen

wegen Vergewaltigung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. April 2012 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 17. August 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die vom Generalbundesanwalt beantragte Schuldspruchänderung kam nicht in Betracht. Der Tatrichter ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass sich der Angeklagte in Fall II. 5 unter anderem der Freiheitsberaubung in Tateinheit mit (vollendeter) Nötigung strafbar gemacht hat. Der Nötigungserfolg lag hier bereits darin, dass die Geschädigte das von dem Angeklagten geforderte Versprechen abgegeben hat.

Da der Generalbundesanwalt trotz der von ihm beantragten Änderung des Schuldspruchs nicht die Aufhebung des Strafausspruchs beantragt hat, war der Senat an einer Entscheidung nach § 349 Abs. 2 StPO nicht gehindert (vgl.

BGHR StPO § 349 Abs. 2 StPO Antrag 1; BGH NStZ 1997, 493; NStZ-RR 1999, 24; Beschluss vom 7. März 2001 - 2 StR 23/01; vgl. auch BGH NStZ 2008, 32).

Fischer Appl Berger

Eschelbach Ott

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 04.04.2012 – 2 StR 570/11

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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